SATZUNG VEREIN „GO FOR KIDS KENIA; ZUR FÖRDERUNG DER St. JAEL WAISENSCHULE KENIA e.V.“
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „GO FOR KIDS KENIA; ZUR FÖRDERUNG DER St. JAEL WAISENSCHULE KENIA e.V.“.
2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz “e.V.“.
3. Der Sitz des Vereins ist in Ulm.
4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Zweck des Vereins ist die Beschaffung von Mitteln zur Unterstützung der Waisenschule St. Jael in Mombasa, Kenia zur Förderung der Erziehung und Bildung. Dies umfasst die Schulausbildung von Waisen und Kindern sozial schwacher und benachteiligter Familien in Kenia.
Das sind im speziellen:
- Sicherstellung eines schulischen Lehrangebotes nach den offiziellen kenianischen Richtlinien für die schulische Allgemeinbildung von Kindern und Jugendlichen durch hierzu erwiesenermaßen befähigte Lehrkräfte.
- Ausstattung der Schülerinnen und Schüler mit den für einen erfolgreichen Schulbesuch notwendigen Dingen wie z.B. Schuluniform, Unterrichtsbücher, Schreibmaterial.
- Ausstattung der Schulräume mit dem erforderlichen Schulmobiliar wie z.B. Bänke, Stühle, Tische und Tafeln.
- Sicherstellung einer ausgewogenen Schulspeisung, die von der Ernährung auf die besonderen Erfordernisse von Kindern und Jugendlichen in der Wachstumsphase eingehen. Sowie Ausstattung einer hierzu entsprechenden Küche mit Personal.
- Erneuerung, Erweiterung und Instandhaltung von Schulgebäuden mit entsprechenden Sicherungen (Zäune), Anlage eines Schulgartens sowie Anlage von einfachen Spiel- und Sportanlagen auf dem Schulgelände.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln durch Beiträge und Spenden. Hierfür werden folgende Maßnahmen durchgeführt:
- Abschluss von Schulpatenschaften
- Spendenaufrufe
Die satzungsmäßige Zweckverwirklichung im Ausland wird mitunter durch eine weisungsgebundene Hilfsperson im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 2 AO verwirklicht.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die sich der Satzung und den Zielen des Vereins verpflichten.
2. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.
3. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zum Jahresende zulässig. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
4. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.
5. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds und bei juristischen Personen mit deren Erlöschen.
6. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.
7. Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge in Form von Geldbeträgen zu leisten. Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
§ 4 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 5 Vorstand
1. Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassier und dem Schriftführer.
2. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden. Jeder von ihnen vertritt den Verein einzeln.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt jedoch so lange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist.
§ 6 Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
2. Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 4 Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
3. Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Soweit der Schriftführer nicht anwesend ist, wird auch dieser von der Mitgliederversammlung bestimmt.
4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.
§ 7 Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens
1. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
2. Bei Auflösung des Vereins, Entzugs der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das verbleibende Vermögen dem Land Baden-Württemberg zu übergeben, das es unmittelbar und ausschließlich zu Vereinszwecken zu verwenden hat. Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.